Abstinenznachweis bei der MPU 2026: Brauchen Sie 6, 12 oder 15 Monate - oder gar keinen?
Warum nicht die Führerscheinstelle, sondern Aktenlage, Konsumvorgeschichte und Problemausprägung über den richtigen Nachweis entscheiden.
Lesedauer: ca. 16 Minuten
Autorin: Lisa Krause, M.Sc. Klinische Psychologie
Fachstand: August 2026 - berücksichtigt die Beurteilungskriterien, 5. Auflage (BK 5), sowie die seit dem 19. August 2026 geltenden Begutachtungsleitlinien[7]
„Brauche ich für meine MPU sechs, zwölf oder 15 Monate Abstinenznachweis?“
Für viele Menschen ist das die erste und wichtigste Frage in der MPU-Vorbereitung. Sie entscheidet darüber, wann eine MPU sinnvoll stattfinden kann, welche Kosten entstehen und ob bereits begonnene Nachweise am Ende überhaupt zur eigenen Vorgeschichte passen.
Im Internet finden sich dazu viele pauschale Antworten: Bei Alkohol brauche man zwölf Monate, bei Drogen immer ein Jahr und nach den neuen Beurteilungskriterien grundsätzlich 15 Monate. Keine dieser Aussagen ist fachlich zuverlässig.
Die richtige Antwort lautet:
Welchen Abstinenznachweis Sie benötigen, ergibt sich aus Ihrer Fahrerlaubnisakte, Ihrer tatsächlichen Konsumvorgeschichte und der daraus abgeleiteten fachlichen Einordnung.
Nicht jede Alkohol- oder Cannabis-MPU verlangt Abstinenz. Sechs Monate sind nicht frei wählbar. Zwölf Monate sind häufig der Regelzeitraum, aber nicht für jeden Fall. Und 15 Monate sind keine neue allgemeine MPU-Vorschrift, sondern betreffen bestimmte Veränderungs- und Therapieverläufe.[1][2]
Wer legt fest, welchen Abstinenznachweis Sie für die MPU brauchen?
Die Führerscheinstelle beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde legt normalerweise nicht fest, ob Ihr Fall A1, A2, A3 oder D1 bis D4 entspricht und wie viele Monate Sie deshalb nachweisen müssen.
Nach § 11 Absatz 6 FeV bestimmt die Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fragestellung, die durch das Gutachten beantwortet werden soll. Sie übersendet der von Ihnen beauftragten Begutachtungsstelle die verwertbaren Unterlagen. Bei Alkohol ergeben sich die Anordnungsgründe insbesondere aus § 13 FeV, bei Cannabis aus § 13a FeV.[1]
Die fachliche Einordnung erfolgt anschließend in der MPU. Gutachter prüfen das Gesamtbild aus
Fahrerlaubnisakte und behördlicher Fragestellung,
aktenkundigen Alkohol- oder Drogenwerten,
Art, Häufigkeit und Dauer des früheren Konsums,
Konsummotiven und Kontrollfähigkeit,
körperlichen, psychischen und sozialen Folgen,
bisherigen Veränderungsversuchen,
Therapie- oder Beratungsverlauf,
aktuellem Zielverhalten,
und der Stabilität der Veränderung.
Dabei arbeiten sie hypothesengeleitet. Bei Alkohol sind insbesondere A1 bis A4, bei Drogen und Cannabis D1 bis D4relevant. Die Einordnung entscheidet zunächst, ob Abstinenz überhaupt das erforderliche Ziel ist. Erst danach lässt sich die passende Dauer ableiten.[2][3]
Eine MPU-Vorbereitung kann das spätere Gutachten nicht garantieren. Sie kann aber frühzeitig erkennen, ob ein begonnenes Kontrollprogramm wahrscheinlich zu kurz, unnötig oder für die tatsächliche Problematik ungeeignet ist.
Abstinenzdauer, Stabilitätszeit und Abstinenznachweis sind nicht dasselbe
Diese drei Zeitangaben werden häufig miteinander verwechselt:
Gelebte Abstinenz: Seit wann konsumieren Sie tatsächlich nicht mehr?
Stabilitätszeit: Seit wann ist die neue Entscheidung psychologisch verstanden, in den Alltag integriert und unter realistischen Belastungen erprobt?
Toxikologischer Belegzeitraum: Für welchen Zeitraum müssen geeignete Urin-, Haar- oder Blutbefunde vorliegen?
Ein Laborbefund belegt nur, dass in einem bestimmten Zeitraum kein Konsum nachgewiesen wurde. Er erklärt nicht, warum Sie früher konsumiert haben, weshalb es zur Auffälligkeit kam und warum sich das künftig nicht wiederholen wird.
Umgekehrt kann eine Person bereits länger abstinent leben, aber nur einen Teil dieses Zeitraums forensisch belegt haben. Ob das genügt, hängt von der jeweiligen Hypothese ab. Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei D3 und ausschließlichem Cannabiskonsum: Die Konsumveränderung muss mindestens sechs Monate, bei langer Gewöhnung regelmäßig ein Jahr bestehen. Für den unmittelbaren toxikologischen Beleg vor der MPU nennen die BK 5 bei Cannabisverzicht dagegen drei Urinkontrollen innerhalb von vier Monaten oder eine Analyse eines drei Zentimeter langen Haarsegments.[2][4]
Alkohol: A1, A2, A3 und A4 verständlich erklärt
A1: Alkoholabhängigkeit
A1 ist zu prüfen, wenn in der Vorgeschichte eine Alkoholabhängigkeit vorlag. In diesem Fall ist Abstinenz grundsätzlich erforderlich. Anlage 4 FeV verlangt nach Abhängigkeit regelmäßig ein Jahr nachgewiesene Abstinenz; die BK 5 konkretisieren, wie dieser Zeitraum abhängig vom Behandlungsverlauf zu berechnen ist.[1][2]
Regelfall: zwölf Monate nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung
Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung wird regelmäßig ein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen.
Dabei ist ein entscheidender Unterschied zu beachten:
Eine Entzugsbehandlung behandelt vor allem die körperliche Entgiftung und dauert häufig nur wenige Wochen.
Eine Entwöhnungsbehandlung beziehungsweise suchtspezifische Rehabilitation bearbeitet die Abhängigkeit, ihre Ursachen und die Voraussetzungen für eine stabile abstinente Lebensweise.
Eine isolierte Entzugsbehandlung ist nach den BK 5 gerade keine abgeschlossene Entwöhnungsbehandlung. Die Rechnung „Entzug gemacht, deshalb zwölf Monate“ ist daher fachlich falsch.[2]
Bei A1 können 15 Monate erforderlich sein, wenn
vor einer stationären oder teilstationären Entwöhnung bereits längere Zeit Abstinenz bestand: insgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme,
eine ambulante suchtspezifische Rehabilitation durchgeführt wurde: insgesamt mindestens 15 Monate, davon grundsätzlich mindestens drei Monate nach Abschluss,
oder die Abhängigkeit ohne vorherige Entwöhnungsbehandlung aufgearbeitet wurde: Beim sogenannten Selbstheiler-Verlauf sind mindestens 15 Monate dokumentierte Abstinenz erforderlich.[2]
Sechs Monate bei A1 sind eine enge Ausnahme. Nach abgeschlossener Entwöhnungsbehandlung kann bei besonders günstig gelagerten Umständen bereits nach mindestens einem halben Jahr von ausreichend stabiler Abstinenz ausgegangen werden. Die BK 5 nennen beispielsweise eine sehr kurze Abhängigkeitsphase ohne weitreichende Störung der sozialen Beziehungen oder wesentliche Persönlichkeitsveränderungen sowie eine intrinsische Therapiemotivation. Das ist keine frei wählbare Abkürzung.[2]
A2: Beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle
Die BK 5 bezeichnen A2 als beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle. Früher wurde dafür häufig der Begriff „fortgeschrittene Alkoholproblematik“ verwendet. Es liegt keine Abhängigkeit vor, aber der Verlauf zeigt, dass kontrolliertes Trinken nicht mehr hinreichend zuverlässig erwartet werden kann. Daraus ergibt sich die fahreignungsbezogene Notwendigkeit zum Alkoholverzicht.[2][4]
A2 kann unter anderem relevant sein, wenn
der Alkoholkonsum eine tatsächliche körperliche oder psychische Schädigung verursacht hat,
wiederholt mehr oder länger getrunken wurde als beabsichtigt,
Reduktions- oder Kontrollversuche gescheitert sind,
wichtige Aufgaben zu Hause oder bei der Arbeit wiederholt nicht erfüllt wurden,
soziale, gesundheitliche oder psychische Probleme bekannt waren und trotzdem weitergetrunken wurde,
oder sich aus der langfristigen Lerngeschichte ergibt, dass negative Folgen nur zu vorübergehenden Korrekturen führten.[2]
Die BK 5 verlangen dabei ein stimmiges Gesamtbild. Ein einzelner Streit, eine einmalige Ermahnung oder ein hoher Promillewert führt nicht automatisch zu A2.
Konkrete Beispiele, die für A2 sprechen können:
Die Partnerin sagt: „Wenn du so weitertrinkst, trenne ich mich.“ Trotzdem wird das problematische Trinkmuster fortgesetzt oder nach einer kurzen Pause wieder aufgenommen.
Der Konsum führt wiederholt zu Arbeitsausfällen, finanziellen Schwierigkeiten oder schwerwiegenden Konflikten, ohne dass eine tragfähige Veränderung erfolgt.
Eine Ärztin oder ein Arzt rät wegen alkoholbedingter Gesundheitsschäden - beispielsweise erhöhten Leberwerten, einer Pankreatitis oder einem nachweislich alkoholbedingt erhöhten Blutdruck - zum Verzicht. Trotzdem wird weitergetrunken.
Bezugspersonen empfehlen eine Suchtberatung oder Selbsthilfegruppe; negative Rückmeldungen führen aber höchstens zu kurzfristigen Trinkpausen.
Auch die Blutalkoholkonzentration ist nur ein Teil des Gesamtbildes. Eine BAK von mindestens 2,5 Promille oder von mehr als 2,0 Promille ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen ist nach A2.2 N ein wichtiger Hinweis auf Toleranzentwicklung. Die Fortbildungsunterlagen zu den BK 5 betonen ausdrücklich: Der Wert allein zwingt nicht zur Einordnung in A2. Entscheidend bleiben auch die längerfristigen Trinkgewohnheiten vor dem Vorfall.[2][4]
Wie lange muss A2-Abstinenz belegt werden?
Der Alkoholverzicht muss ausreichend lange in das Gesamtverhalten integriert sein. Die BK 5 nennen dafür regelmäßig ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate.[2]
Eine fehlende Therapie führt bei A2 nicht automatisch zu 15 Monaten. Umgekehrt macht eine Therapie aus einem ansonsten nicht tragfähigen Sechs-Monats-Verlauf keine sichere Ausnahme. Eine unterstützende Maßnahme kann für die Aufarbeitung notwendig und sehr hilfreich sein; die erforderliche Gesamtdauer richtet sich trotzdem nach der tatsächlichen Stabilität.[2][5]
Wann können bei A2 sechs Monate ausreichen?
Sechs Monate sind die fachliche Untergrenze, nicht der neue Regelfall. Die kurze Dauer muss im gesamten Fall besonders gut begründbar sein. Dafür können in der Praxis beispielsweise sprechen:
eine kurze, klar begrenzte Phase des schädlichen Gebrauchs - etwa höchstens ungefähr sechs Monate,
eine einmalige Verkehrsauffälligkeit und ansonsten unauffällige Akte,
keine wiederkehrenden problematischen Trinkphasen im bisherigen Leben,
keine Hinweise auf eine ausgeprägte Toleranz oder starke Verfestigung,
keine weitreichenden Störungen der privaten, sozialen oder beruflichen Lebensführung,
ein konkret nachvollziehbares Problembewusstsein statt nur gut einstudierter Antworten,
eine intrinsische und dauerhafte Abstinenzentscheidung,
stabile Lebensbedingungen,
und ausreichend reale Situationen, in denen die neue Lebensweise bereits erprobt wurde.
Diese Punkte sind keine Checkliste, bei der eine bestimmte Anzahl automatisch zu sechs Monaten führt. Die Beurteilung bleibt eine Gesamtwürdigung.
In meiner Beratung habe ich bereits einzelne besonders günstig gelagerte A2-Fälle begleitet, die mit sechs Monaten Abstinenznachweisen ihre erste MPU positiv abgeschlossen haben. Das zeigt, dass die Untergrenze praktisch möglich ist. Es ist aber keine Erfolgsgarantie und keine Empfehlung, grundsätzlich nur sechs Monate zu planen.
A3: Alkoholgefährdung
A3 beschreibt eine weniger verfestigte Alkoholproblematik. Abhängigkeit und A2 müssen ausgeschlossen sein. Ein zeitweise unkontrollierter oder riskanter Konsum kann vorgelegen haben; entscheidend ist aber, dass sich noch kein stabiles Muster des Weitertrinkens trotz erkannter schwerwiegender Folgen entwickelt hatte.
Die wichtige Abgrenzung zu A2 lautet: Wenn negative Folgen erstmals als ernsthafte Bedrohung wichtiger persönlicher Ziele erlebt wurden, war die Person noch bereit und in der Lage, angemessen und nachhaltig darauf zu reagieren.[2]
A3 bedeutet daher nicht zwingend, dass während der problematischen Phase überhaupt kein Bewusstsein vorhanden war. Treffender ist: Die Problematik war noch nicht so verfestigt, dass ein dauerhaft risikoarmer Umgang mit Alkohol ausgeschlossen werden muss.
Bei A3 kann reduziertes oder kontrolliertes Trinken genügen. Dann ist kein formaler Abstinenznachweis erforderlich. Die Veränderung muss aber lange genug bestehen, um frühere relevante Trinkanlässe erneut erlebt zu haben: in der Regel ein Jahr, frühestens sechs Monate.[2]
A4: Alkohol und Fahren zuverlässig trennen
Wenn bei A3 weiterhin Alkohol konsumiert wird, genügt eine reine Trinkmengenreduktion nicht. Unter A4 wird zusätzlich geprüft, ob Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme künftig zuverlässig getrennt werden können. Dazu gehören Kenntnisse über Alkoholauf- und -abbau, eine klare Trinkobergrenze, realistische Mobilitätsplanung und die Bereitschaft, nicht an eine vermeintlich noch erlaubte Grenze „heranzutrinken“.[2][4]
Fallbeispiel: Einmalige Alkoholfahrt mit hohem Promillewert
Angenommen, in der Akte steht eine einmalige Fahrt mit 1,8 Promille. Die Promillezahl ist ernst zu nehmen, entscheidet aber nicht allein über die Hypothese.
Genau deshalb kann dieselbe aktenkundige Promillezahl bei zwei Menschen zu unterschiedlichen Nachweisempfehlungen führen.
A3 ohne Abstinenznachweis: Was freiwillig hilfreich sein kann
„Kein Abstinenznachweis erforderlich“ bedeutet nicht, dass eine unbelegte Behauptung genügt. Wer kontrolliertes oder reduziertes Trinken darstellt, sollte seine Konsumentscheidungen konkret und überprüfbar beschreiben können.
Hilfreich können sein:
ein Konsumtagebuch über mindestens sechs Monate,
feste Trinkregeln und Mengenobergrenzen,
dokumentierte Erfahrungen mit früher kritischen Anlässen wie Feiern, Stress oder Urlaub,
eine klare Planung zur Trennung von Konsum und Mobilität,
und aktuelle Laborbefunde, die der dargestellten Konsummenge nicht widersprechen.
Indirekte Alkoholmarker wie GGT, GOT, GPT und gegebenenfalls CDT können die Angaben unterstützen. Auch EtG im Haar oder PEth im Blut können Hinweise liefern. Die BK 5 stellen klar, dass die Behauptung eines seltenen und geringen Konsums nicht zu EtG-Werten ab 20 pg/mg Haar beziehungsweise PEth-Werten ab 100 ng/ml Blut passen würde.[2][4]
Solche Befunde beweisen jedoch keine exakten Trinkmengen und ersetzen nicht die psychologische Aufarbeitung. „Gesunde Leberwerte“ sind ein unterstützender Plausibilitätsbaustein - kein forensischer Nachweis für dauerhaft kontrolliertes Trinken.
Drogen: D1, D2, D3 und D4 entscheiden über die Dauer
Die Grundlogik lässt sich auf Drogen übertragen: Zuerst wird die Problemausprägung eingeordnet, dann das erforderliche Zielverhalten festgelegt und daraus die Dauer des Nachweises abgeleitet.
D1: Drogenabhängigkeit
Bei D1 ist eine anhaltende Drogenabstinenz erforderlich. Sie wird grundsätzlich polytoxikologisch belegt, also nicht nur bezogen auf die frühere Hauptsubstanz. Auch bei einer reinen Cannabisabhängigkeit sehen die BK 5 polytoxikologische Screenings vor.[2]
Die Zeitlogik entspricht weitgehend A1:
regelmäßig zwölf Monate nach abgeschlossener suchtspezifischer Rehabilitation,
mindestens sechs Monate nach der Behandlung nur bei besonders günstigen Umständen,
insgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens sechs Monate nach stationärer oder teilstationärer Entwöhnung, wenn bereits vorher längere Abstinenz bestand,
insgesamt mindestens 15 Monate, davon grundsätzlich mindestens drei Monate nach einer ambulanten Rehabilitation,
mindestens 15 Monate bei Abstinenz ohne vorherige therapeutische Aufarbeitung der Abhängigkeitsursachen.[2]
Die BK-5-Fortbildung weist zusätzlich darauf hin, dass der erforderliche zwölf- oder 15-monatige Drogenabstinenzbeleg vollständig erfüllt sein muss. Ein kurzer, fachlich aufgearbeiteter Ausrutscher führt zwar nicht zwangsläufig zu einer negativen Beurteilung. Seit diesem Ereignis müssen nach D1 jedoch mindestens sechs Monate belegte Abstinenz vergangen sein; zugleich müssen die insgesamt erforderlichen zwölf beziehungsweise 15 Monate vollständig nachgewiesen werden. Die genaue Berechnung ist deshalb fallbezogen zu prüfen.[2][4]
D2: Fortgeschrittene Drogenproblematik
Bei D2 ist stabile Drogenabstinenz erforderlich - einschließlich Cannabis. Nach einer geeigneten therapeutischen Maßnahme wird regelmäßig ein Jahr Abstinenz verlangt. Bei besonders günstig gelagerten Umständen kann mindestens ein halbes Jahr ausreichen.[2]
15 Monate sind insbesondere relevant, wenn
die Abstinenz bereits vor einer therapeutischen Maßnahme begonnen hat: mindestens 15 Monate insgesamt und mindestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme,
oder die Veränderung ohne therapeutische Unterstützung erreicht wurde: deutlich länger als ein Jahr, mindestens jedoch 15 Monate belegt.[2][5]
Die FAQ zu den BK 4 erklärten bereits, dass die 15 Monate keine neu erfundene Verschärfung darstellen. Wo fachlich schon zuvor eine deutlich länger als zwölf Monate bestehende Abstinenz verlangt wurde, wurde lediglich eine einheitliche belegbare Mindestdauer festgelegt. Diese Klarstellungen sind in die BK 5 eingeflossen.[3][5]
D3: Sechs Monate können genügen - manchmal braucht es zwölf
Bei D3 muss die Veränderung zum Zeitpunkt der MPU mindestens sechs Monate bestehen. War der frühere Konsum jedoch über Jahre regelmäßig oder häufig wiederholt, nennen die BK 5 in der Regel ein Jahr als günstigere Voraussetzung für eine stabile Veränderung.[2]
Bei anderen Drogen als Cannabis ist der erforderliche Drogenverzicht für diesen gesamten Zeitraum durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen zu belegen.
Bei ausschließlichem Cannabiskonsum gilt eine Besonderheit:
Verhaltensänderung: mindestens sechs Monate, bei langer Gewöhnung regelmäßig zwölf Monate.
Cannabisverzicht als Ziel: unmittelbarer toxikologischer Beleg vor der MPU durch drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein drei Zentimeter langes Haarsegment.
Fortgesetzter risikoarmer Cannabiskonsum: Die BK 5 sehen Befunde vor, die dieser Darstellung nicht widersprechen; genannt werden drei Blutkontrollen innerhalb von vier Monaten oder ein drei Zentimeter langes Haarsegment. Die praktische Verfügbarkeit geeigneter Programme sollte vorab mit der Untersuchungsstelle geklärt werden.[2][4]
Kokain, Heroin und Crystal Meth: nicht schematisch, aber deutlich strenger
Besonders suchtpotente Substanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer D2-Einordnung erheblich. Die BK 5 nennen unter anderem Methamphetamin, Kokain und Opiate als besonders problematische Substanzen mit hoher Suchtpotenz.[2]
Für Kokain gilt nach der BK-5-Fortbildung: Der Konsum führt in der Regel zu D2. Eine Einordnung unter D3 kommt als Ausnahme bei einmaligem oder höchstens sporadischem Probierkonsum in Betracht. Konsumhäufigkeit, Einnahmeform, Motive, Kontrollfähigkeit und weitere Folgen müssen trotzdem im Einzelfall geprüft werden.[2][4]
Bei besonders hochpotenten Konsumformen und Substanzen wie Heroin, Crack oder Crystal Meth liegt eine D2-Prüfung besonders nahe. Eine Abhängigkeit D1 muss zusätzlich ausgeschlossen werden. Deshalb ist die Aussage „Bei jeder Droge reichen sechs Monate“ fachlich ebenso falsch wie „Ein einmaliger Kokainkonsum bedeutet immer automatisch 15 Monate“.
Cannabis ist ein Sonderfall
Cannabis wird in den BK 5 nicht nach den A-, sondern nach den D-Hypothesen beurteilt. Die aktuelle FeV definiert Cannabismissbrauch über das nicht hinreichend sichere Trennen eines Cannabiskonsums mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Fahrzeugs. § 13a FeV regelt, wann eine MPU wegen Cannabis anzuordnen ist.[1]
Eine erstmalige Fahrt mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum führt nach der neuen Rechtslage nicht automatisch in jedem Fall zu einer MPU. Liegen jedoch weitere Tatsachen vor, die Cannabismissbrauch vermuten lassen, kann eine Begutachtung angeordnet werden. Das Positionspapier der Fachgesellschaften nennt dafür unter anderem hochfrequenten oder hochdosierten Konsum, besonders riskante Konsumformen, aktenkundige weitere Auffälligkeiten und Umstände, die auf mangelnde Trennbereitschaft oder mangelndes Trennvermögen hinweisen.[6]
Für die Abstinenzfrage bedeutet das:
Bei D1 oder D2 ist Cannabisabstinenz erforderlich.
Bei D3 kann bei ausschließlichem Cannabiskonsum entweder Cannabisverzicht oder ein risikoarmer, niederfrequenter Konsum das Ziel sein.
Bei fortgesetztem risikoarmem Konsum wird unter D4 zusätzlich geprüft, ob Konsum und Fahren zuverlässig getrennt werden können.
Wer sich dauerhaft für Cannabisabstinenz entschieden hat und diese nach D3 stabil belegt, muss die D4-Trennkriterien nicht zusätzlich erfüllen.[2][3][4]
Wann ist ein Abstinenznachweis überhaupt verwertbar?
Ein beliebiger negativer Test ist noch kein anerkannter MPU-Abstinenznachweis. Anlage 4a FeV und die CTU-Kriterien verlangen eine forensisch gesicherte Durchführung. Dazu gehören unter anderem eine qualifizierte Stelle, sichere Identitätskontrolle, nachvollziehbare Terminvergabe, dokumentierte Probenentnahme und fachgerechte toxikologische Analyse.[1][2][5]
Praktisch sollten Sie deshalb vor Beginn klären:
Erfüllt das Programm die aktuellen CTU-Kriterien?
Deckt es alle in Ihrer Vorgeschichte relevanten Substanzen ab?
Welche Nachweismethode ist für Ihre Haarlänge, Medikamente und Lebenssituation geeignet?
Wie wird mit Reisen, Krankheit, Haarbehandlungen oder nicht wahrgenommenen Terminen umgegangen?
Endet der Belegzeitraum ausreichend nah an der MPU?
Bei Haaranalysen wird regelmäßig höchstens ein Monat pro Zentimeter anerkannt. Für Alkohol-EtG können maximal drei Monate, für Drogen regelmäßig maximal sechs Monate rückwirkend beurteilt werden.[5][8][9]
Vermeiden Sie unnötige Lücken. Bei A1 und D1 darf ein bereits ausreichend langer Kontrollzeitraum grundsätzlich nicht beliebig weit vor der MPU enden. Liegt das Ende länger zurück, können aktuelle Überbrückungsbelege erforderlich werden; endete der frühere Beleg vor mehr als zwölf Monaten, sehen die Kriterien regelmäßig erneut einen Nachweis für das letzte halbe Jahr vor.[2]
Routine-Leberwerte, Selbsttests oder eine einzelne Untersuchung beim Hausarzt ersetzen kein CTU-konformes Kontrollprogramm.
Wer sollte Sie zur Abstinenzfrage beraten?
Rechtsanwält sind die richtigen Ansprechpersonen für rechtliche Fragen: Akteneinsicht, Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist, Fristen und das weitere Verfahren.
Die Einordnung Ihrer Konsumvorgeschichte nach A1 bis A4 beziehungsweise D1 bis D4 und die daraus folgende Abstinenzstrategie ist dagegen eine verkehrspsychologische und diagnostische Aufgabe. Die juristische Berufsqualifikation allein beinhaltet diese Fachdiagnostik nicht.
Lassen Sie sich deshalb von einer Psychologin oder einem Psychologen beraten, die oder der
mit den aktuellen BK 5 arbeitet,
Erfahrung in der Fahreignungsdiagnostik hat,
Ihre Akte tatsächlich einbezieht,
Konsumgeschichte und mögliche Diagnosemerkmale differenziert prüft,
und Ihnen auch sagt, wenn Abstinenz nicht erforderlich oder eine kurze Nachweisdauer fachlich zu riskant ist.
Die Bezeichnung „MPU-Berater“ allein sagt nichts über die Qualifikation aus. Entscheidend ist, wer die fachliche Verantwortung trägt und ob die Beratung transparent anhand der geltenden Beurteilungskriterien erfolgt.[2][5]
Bevor Sie ein Kontrollprogramm beginnen: Klären Sie diese sieben Fragen
Welche genaue Fragestellung hat die Fahrerlaubnisbehörde formuliert?
Welche Informationen, Werte und früheren Auffälligkeiten stehen in Ihrer Fahrerlaubnisakte?
Wie verlief Ihr Konsum tatsächlich - nicht nur rund um den aktenkundigen Vorfall?
Sind Abhängigkeit, schädlicher Gebrauch oder eine fortgeschrittene Kontrollproblematik zu prüfen?
Ist Abstinenz das erforderliche Ziel oder wäre reduzierter beziehungsweise risikoarmer Konsum fachlich vertretbar?
Welche Stabilitätszeit ergibt sich aus Problemausprägung, Gewöhnungsdauer, Therapie und bisherigen Veränderungsversuchen?
Mit welchem CTU-konformen Verfahren muss welcher Zeitraum lückenlos belegt werden?
Wer diese Fragen erst kurz vor der MPU klärt, riskiert unnötige Kosten, Zeitverlust oder einen Nachweis, der zwar formal korrekt ist, aber nicht zur eigenen Problematik passt.
Fazit: Erst einordnen, dann den Abstinenznachweis beginnen
Die Frage „Brauche ich sechs, zwölf oder 15 Monate?“ lässt sich nicht allein anhand des Delikts, einer Promillezahl oder des Substanznamens beantworten.
Die richtige Reihenfolge lautet:
Akte analysieren → Konsumvorgeschichte einordnen → Zielverhalten bestimmen → Stabilitätszeit ableiten → passenden Nachweis beginnen
Bei A3 oder bestimmten Cannabisfällen kann kein formaler Abstinenznachweis erforderlich sein. Bei A2 sind zwölf Monate der Regelfall und sechs Monate die begründungsbedürftige Untergrenze. Bei A1, D1 und D2 können je nach Therapie- und Abstinenzverlauf zwölf oder 15 Monate erforderlich werden. D3 bewegt sich abhängig von Gewöhnung und Substanz regelmäßig zwischen sechs und zwölf Monaten - mit einer besonderen Belegsystematik bei ausschließlichem Cannabiskonsum.
Ein längerer Nachweis ist nicht automatisch besser. Er kann eine unzureichende Aufarbeitung nicht ersetzen. Ein zu kurzer Nachweis kann dagegen dazu führen, dass eine inhaltlich gute Entwicklung zum Zeitpunkt der MPU noch nicht ausreichend belegt ist.
Individuelle MPU-Beratung
Sie wissen nicht, ob Sie sechs, zwölf oder 15 Monate nachweisen müssen - oder ob Abstinenz in Ihrem Fall überhaupt erforderlich ist?
In meiner MPU-Beratung analysieren wir Ihre behördliche Fragestellung, Fahrerlaubnisakte, Konsumvorgeschichte und bisherigen Veränderungen. Sie erhalten eine transparente fachliche Einschätzung, welche Einordnung voraussichtlich relevant ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
MPU-Beratung anfragen
Hinweis: Eine Beratung kann die spätere Einzelfallentscheidung der Begutachtungsstelle nicht vorwegnehmen oder ein positives Gutachten garantieren. Sie ermöglicht jedoch eine fachlich begründete Vorbereitung und reduziert vermeidbare Fehlentscheidungen bei der Nachweisplanung.
Quellen und weiterführende Informationen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 11, § 13, § 13a, Anlage 4 und Anlage 4a, aktuelle Fassung. Zusätzlich ausgewertet: die hochgeladene FeV-Gesamtausgabe; für die Cannabisregelungen wurde die aktuelle amtliche Fassung zugrunde gelegt.
Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie & Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (Hrsg.) (2026). Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien. 5. Auflage. Bonn: Kirschbaum Verlag. Ausgewertet wurden die Kapitel A1, A2, A3, D1, D2, D3 und D4. Informationen zu den BK 5.
Brenner-Hartmann, J., Neumann-Thiele, A. & Wagner, T. (2026). Übersicht über die Änderungen der Beurteilungskriterien, 5. Auflage. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 72(2), 62-76.
Dal Mas, D. (2026). Aktuelle Neuerungen der Beurteilungskriterien (5. Auflage) & Begutachtungsleitlinien. Fortbildungsunterlage, TÜV NORD Diagnostics, Online-Veranstaltung für Verkehrstherapeut und Suchtberatungsstellen, 28.07.2026.
DGVP & DGVM (2024). Häufige Fragen zu „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“, 4. Auflage. Historische Auslegungshinweise, insbesondere zu D2, 15 Monaten und CTU-Anforderungen. Die einschlägigen Klarstellungen wurden in die BK 5 eingearbeitet.
Wagner, T., Brenner-Hartmann, J., Mußhoff, F. & Graw, M. (2024). Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit. Positionspapier der DGVP und DGVM, 12.09.2024.
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, gültiger Stand seit 19.08.2026.
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Laborbefunde und Abstinenzbelege bei einer Alkoholfragestellung.
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Laborbefunde und Abstinenzbelege bei einer Betäubungsmittelfragestellung.